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   OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 1 S 174.11   

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https://dejure.org/2011,127619
OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 1 S 174.11 (https://dejure.org/2011,127619)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.12.2011 - 1 S 174.11 (https://dejure.org/2011,127619)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Dezember 2011 - 1 S 174.11 (https://dejure.org/2011,127619)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2011 - 1 B 66.10

    Sondernutzung; Erlaubnis; Altkleidercontainer; Beschluss des Bezirksamts;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2011 - 1 S 174.11
    Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Aufstellung von Sammelbehältern für Altkleider bei der Entscheidung über eine Sondernutzung als entgegenstehende öffentliche Belange im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG berücksichtigungsfähige städtebauliche Belange in erheblichem Maße berühren, wenn nicht gewährleistet werden kann, dass die Sammelbehälter durchweg bestimmungsgemäß genutzt werden und sie nicht eine Quelle für die "Vermüllung" der Umgebung und andere Unzuträglichkeiten für die Umgebung und die Allgemeinheit darstellen; diesen Belangen kann in der Abwägung mit den - auch auf andere Weise verfolgbaren - wirtschaftlichen Interessen der Betreiber solchermaßen überwiegende Bedeutung zukommen, dass sie der Aufstellung von Altkleidersammelcontainern generell entgegenstehen können (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10 -).
  • VG Berlin, 11.01.2016 - 1 K 136.14

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung

    Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 Abs. 1 BerlStrG erstreckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11 -).

    Für die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BerlStrG ist danach kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2011 - OVG 1 S 174.11 - S. 3 amtl. Entscheidungsumdruck; VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2015 - 1 L 224.15 -, juris).

  • VG Berlin, 11.09.2020 - 1 L 228.20

    Keine Schankvorgärten mehr in Mitte bei Spätkauf-Gastronomie

    Sie haben bei ihrer Entscheidung aufgrund der in § 13 Satz 1 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) geregelten Zuständigkeitskonzentration, wonach es keiner gesonderten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf, wenn bereits nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist, auch die Genehmigungsfähigkeit der hierin liegenden Sondernutzung (§ 10 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG) nach dem Straßenrecht zu prüfen (vgl. § 13 Satz 2 BerlStrG; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11, BA, S. 3 f.).
  • VG Berlin, 07.10.2015 - 1 L 224.15

    Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen;

    Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 Abs. 1 BerlStrG erstreckt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11 -, VG Berlin, Urteil vom 5. Juni 2014 - VG 1 K 162.13 -).

    Für die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Bestimmungen in § 11 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BerlStrG ist danach kein Raum (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. September 2011 - OVG 1 S 174.11 - S. 3 amtl. Entscheidungsumdruck).

  • VG Berlin, 18.07.2012 - 1 L 156.12

    Anordnung der Beseitigung von Altkleidercontainern

    Allein die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist die erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 BerlStrG (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2011 - OVG 1 S 174.11).

    Es ist insofern unerheblich, dass der Antragsgegner vorliegend die Standorte in einem Bescheid zusammengefasst hat, da es sich gleichwohl um 24 separate Beseitigungsanordnungen handelt (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 28.09.2011 - VG 1 L 265.11; auch insofern bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 20.12.2011 - OVG 1 S 174.11).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.02.2012 - 1 N 68.11

    Reine Werbefahrten sind Sondernutzung

    Jeder Gebrauch von öffentlichen Straßen, der über den Gemeingebrauch hinausgeht, ist Sondernutzung und bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Straßenbaubehörde (zur Zuständigkeitskonzentration nach § 13 BerlStrG: vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11 - Abdruck, S. 3).
  • VG Berlin, 30.06.2016 - 1 K 30.15

    Ausnahmegenehmigung für den Betrieb eines Schankvorgartens

    Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange müssen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 BerlStrG erstreckt (vgl. zur Zuständigkeitskonzentration nach § 13 BerlStrG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11).
  • VG Berlin, 03.11.2016 - 1 K 206.14

    Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Aufstellen von Tischen und

    Die in Betracht kommenden straßenrechtlichen Belange sollen jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers bei der straßenverkehrsrechtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden, so dass sich vorliegend der Prüfungsumfang auch auf die Genehmigungsfähigkeit der Straßenbenutzung nach § 11 Abs. 1 BerlStrG erstreckt (vgl. zur Zuständigkeitskonzentration nach § 13 BerlStrG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11, S. 3 f.).
  • VG Berlin, 08.12.2015 - 1 L 376.15

    Beseitigung rechtswidrig aufgestellter Altkleidercontainer im öffentlichen

    Das Aufstellen von gewerblichen Altkleidercontainern auf öffentlichem Straßenland begründet grundsätzlich ein Verkehrshindernis und geht über den Gemeingebrauch hinaus, so dass es einer Genehmigung in der Regel nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. 32 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), jedenfalls aber nach § 11 Abs. 1 BerlStrG bedarf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Dezember 2011 - OVG 1 B 66.10 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11 -).
  • VG Berlin, 11.08.2022 - 1 L 216.22
    Eine materielle Rechtmäßigkeit der Straßennutzung könnte nur dann festgestellt werden, wenn dem Antragsteller ein gebundener Anspruch auf Erteilung der benötigten Ausnahmegenehmigung zustünde (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Juli 2012 - VG 1 L 156.12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - OVG 1 S 174.11).
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